Mit dem Auftraggeber/innen-Haftungsgesetz (§67a - 67d und § 112a ASVG) wurden neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber/innen von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden.
Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz tritt die Auftraggeber/innenhaftung per 01.09.2009 in Kraft.



